Nach einer Übergangszeit von einem Jahr ist es seit dem 01.04.2018 für gesetzlich Versicherte Pflicht, sich in der Psychotherapeutischen Sprechstunde vorzustellen, bevor sie eine Richtlinienpsychotherapie oder Akutbehandlung beginnen können.
Ausnahmen gibt es jedoch für Patienten, die innerhalb der letzten 12 Monate entweder stationär oder teilstationär psychiatrisch behandelt worden sind oder an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen haben. In diesen Fällen kann unmittelbar beim ersten Termin eine Richtlinienpsychotherapie oder Akutbehandlung begonnen werden.

Ich möchte jedoch allen Patienten die Möglichkeit bieten, mich und meine Praxis im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde kennen zu lernen. Deshalb vergebe ich auch Sprechstundentermine an Patienten, die zuvor (teil-)stationär behandelt wurden oder sich in den vergangenen zwölf Monaten in einer Reha befanden.

Ziel der Psychotherapeutischen Sprechstunde ist es, Patienten möglichst zeitnah ein erstes Gespräch zur Orientierung anzubieten, um zu prüfen, ob tatsächlich eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliegt und ob diese mittels „sprechender Medizin“ – also einer Psychotherapie – behandelt werden kann. Die Psychotherapeutische Sprechstunde stellt somit noch keine Psychotherapie im eigentlichen Sinn dar, sondern ist erst einmal eine Beratung mit Empfehlungen. Ein Anspruch auf einen Therapieplatz ergibt sich im Anschluss an die Sprechstunde nicht. Sollte eine Verhaltenstherapie sinnvoll erscheinen und Sie sich gerne in meiner Praxis behandeln lassen wollen, nehme ich Sie zunächst auf meine Warteliste auf.

Die Psychotherapeutische Sprechstunde ist ein Angebot für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen. Bei Versicherten der Privaten Krankenversicherungen, Beihilfeberechtigten (mit privater Krankenzusatzversicherung) und Selbstzahler sind die Inhalte der Psychotherapeutischen Sprechstunde Teil der sog. Probatorischen Sitzungen.